Geld zum Wohnen

Wenn Sie Bürgergeld erhalten, werden die Mietkosten für Ihre Wohnung sowie Heizkosten vom Jobcenter Rhein-Kreis Neuss übernommen, sofern sie angemessen sind. 

Für jede Stadt gibt es eine Obergrenze, wie teuer eine Wohnung sein darf. Das ist der sogenannte Mietrichtwert
Dabei wird festgelegt, wie hoch die Kosten für eine Wohnung sein dürfen. Das gilt dann für die Miete und für die Nebenkosten (ohne Heizkosten). Je nachdem, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben, ändert sich dieser Richtwert. 

Wenn die Kosten für Ihre Miete und Nebenkosten nicht höher sind, als die festgelegte Obergrenze, gelten diese als angemessen und werden  grundsätzlich vom Jobcenter übernommen. Stromkosten werden dabei nicht berücksichtigt und müssen eigenständig aus dem Regelbedarf gezahlt werden. 

 

Sind die Kosten Ihrer Wohnung angemessen? Überprüfen Sie dies einfach mit unserem

   Mietkostenrechner.

 

Oder sprechen Sie uns direkt an. Hier geht es zu unseren

   Kontaktmöglichkeiten.

 


 

Die Obergrenzen für die Bruttokaltmiete im Rhein-Kreis Neuss betragen seit dem 1. Januar 2024:

Bescheinigungen 

Mietangebotsbescheinigung 

bei Anstreben eines Mietverhältnisses 

Vermieterbescheinigung

für bereits bestehende Mietverhältnisse

Selbstbewohntes Eigentum

Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die folgenden Kosten:

  • angemessene Schuldzinsen für Hypotheken
  • Betriebskosten (Versicherungen, Wasser, Grundbesitzabgaben etc.)

 

Nicht dazu gehören beispielsweise Tilgungsraten für Kredite. 

 

Unangemessene Kosten der Unterkunft

Wenn die Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch sind, ist es für Sie notwendig, die Kosten der Unterkunft zu senken. Dies kann z.B. durch Untervermietung oder unter Umständen auch durch Umzug in eine günstigere Wohnung erreicht werden. Gernse suchen wir gemeinsam mit Ihnen eine passende Möglichkeit. 

Sollte ein Umzug notwendig sein, kann das Jobcenter die unangemessenen Kosten der  aktuellen Unterkunft solange zahlen, bis der Umzug möglich ist oder zugemutet werden kann. Dies ist aber nur eine Übergangslösung. 

 

Umzug

Wenn sie umziehen möchten oder müssen,  können Sie einen Antrag auf Wohnungsbeschaffungshilfen stellen. Dafür müssen Sie dem Jobcenter ein Mietangebot vorlegen, bevor Sie den Mietvertrag unterzeichnen. Eventuell können dann Kosten für die Kaution, Renovierung oder ein ein Umzugsunternehmen übernommen werden.

Ohne vorherige Prüfung und Zusicherung durch das Jobcenter können Umzugskosten nicht berücksichtigt werden. Wir erklären Ihnen gerne, was genau Sie hierbei beachten müssen. 

Wohnung für unter 25-Jährige

Unverheiratete Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Miete und Heizkosten für die neue Unterkunft nur erhalten, wenn sie vorher eine Zusicherung des Jobcenter Rhein-Kreis Neuss, oder bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines neuen Trägers, dessen Zusicherung eingeholt haben.

Jugendliche erhalten die Zusicherung, wenn

  • schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesen wird, oder
  • der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder
  • nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

 

Ziehen die Jugendlichen ohne die erforderliche Zusicherung um, erhalten sie nur 80 Prozent der Regelleistung für Alleinstehende. Leistungen für Miete und Heizkosten werden dann nicht erbracht. Auch Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung werden dann nicht übernommen