Geld zum Wohnen
Wenn Sie Grundsicherungsgeld erhalten, werden die Mietkosten für Ihre Wohnung sowie Heizkosten vom Jobcenter Rhein-Kreis Neuss übernommen, sofern sie angemessen sind.
Für jede Stadt gibt es eine Obergrenze, wie teuer eine Wohnung sein darf. Das ist der sogenannte Mietrichtwert.
Dabei wird festgelegt, wie hoch die Kosten für eine Wohnung sein dürfen. Das gilt dann für die Miete und für die Nebenkosten (ohne Heizkosten). Je nachdem, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben, ändert sich dieser Richtwert.
Wenn die Kosten für Ihre Miete und Nebenkosten nicht höher sind, als die festgelegte Obergrenze, gelten diese als angemessen und werden grundsätzlich vom Jobcenter übernommen. Stromkosten werden dabei nicht berücksichtigt und müssen eigenständig aus dem Regelbedarf gezahlt werden.
Sind die Kosten Ihrer Wohnung angemessen? Überprüfen Sie dies einfach mit unserem
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Die Obergrenzen für die Bruttokaltmiete im Rhein-Kreis Neuss betragen seit dem 1. Mai 2025:
Für Haushalte mit über 5 Personen und über 110 m² gelten ab dem die Werte der
Wohngeldtabelle in der jeweils gültigen Fassung zuzüglich eines Zuschlages von 10 %.

Bescheinigungen
bei Anstreben eines Mietverhältnisses
für bereits bestehende Mietverhältnisse
Selbstbewohntes Eigentum
Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, dann gehören zu den Kosten der Unterkunft auch die folgenden Kosten:
- angemessene Schuldzinsen für Hypotheken
- Betriebskosten (Versicherungen, Wasser, Grundbesitzabgaben etc.)
Nicht dazu gehören beispielsweise Tilgungsraten für Kredite.
Unangemessene Kosten der Unterkunft
Wenn die Kosten für die Unterkunft unangemessen hoch sind, ist es für Sie notwendig, die Kosten der Unterkunft zu senken.
Unterkunftskosten können durch Untervermietung oder einen Wohnungswechsel gesenkt werden. Es gibt zumdem noch andere Möglichkeiten wie eine Ermäßigung der Kaltmiete durch hausmeisterliche Tätigkeiten, Verhandlung mit dem Vermieter über eine Mietzinsminderung oder Reduzierung von verbrauchsabhängigen Betriebskosten, u.a. bei Wasser.
Ist Ihnen die Senkung der Unterkunftskosten nicht möglich oder nicht zumutbar (z. B. bei schweren gesundheitlichen Einschränkungen oder bei Alleinerziehenden, wenn mit einem Umzug z. B. der Verlust einer besonderen Betreuungsinfrastruktur einhergehen würde), so werden Sie gebeten dies mitzuteilen.
Ihre Bemühungen der Kostensenkung sollten Sie während der Übergangsfrist regelmäßig alle 3 Monate belegen.
Zu den Bemühungen zählen:
- schriftliche Bestätigungen über persönliche Vorstellungen bei Vermietern inkl. schriftlicher Absagen
- schriftliche Bewerbungen
- Nachweis der Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins
- Nachweis der Meldung bei Großvermietern als wohnungssuchende Person
- Ausschnitte bzw. Ausdrucke von Tageszeitungen, Stadtblättern und Internetsuchrecherchen)
Können Sie Ihre Bemühungen nachweisen, gelingt die Kostensenkung aber dennoch nicht, so kann eine Fristverlängerung gewährt werden. Sprechen Sie dazu gerne mit Ihrer zuständigen Leistungssachbearbeitung.
Änderungen seit 1. Juli 2026 auch bei den Kosten für die Unterkunft (KdU)
Obergrenze und Karenzzeit:
Bei den Kosten für die Unterkunft gibt es ab 1. Juli 2026 eine Obergrenze. Das heßt, dass im ersten Jahr des Leistungsbezugs (die sog. "Karenzzeit") höchstens das eineinhalbfache der üblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt wird.
Für die Obergrenze gelten Ausnahmen, insbesondere werden Bedarfsgemeinschaften mit Kindern geschützt. Nach Ablauf der Karenzzeit wird aber die Angemessenheit der Kosten genau geprüft.
Mietpreisbremse:
Verstößt die Höhe der Kaltmiete gegen eine örtlich festgelegte Mietpreisbremse, gelten die Kosten für die Unterkunft als nicht angemessen. Dann müssen die Kosten gesenkt werden. In dem Fall müssen Sie sich an ihren Vermieter wenden und fordern, dass die Miete auf das nach Mietrecht zulässige Maß gesenkt wird. Ein Musterschreiben an Ihren Vermieter können Sie hier herunterladen.
Umzug
Wenn sie umziehen möchten oder müssen, müssen Sie dem Jobcenter ein Mietangebot für die neue Wohnung vorlegen, bevor Sie den Mietvertrag unterzeichnen. Dieses finden Sie weiter oben zum Download. Wir prüfen, ob Ihre Wohnung angemessen ist, das heißt innerhalb der geltenden Obergrenzen für den Rhein-Kreis Neuss liegt. Die Angemessenheit einer Wohnung können Sie vorab unverbindlich mit unserem Mietkostenrechnerprüfen.
Wenn die neue Wohnung angemessen ist, kann das Jobcenter eventuell bei den Umzugskosten unterstützen. Hierzu zählen u.a. die Übernahme von Kaution, Einzugsrenovierung, Mietkosten oder Umzugswagen. Zuvor sollten Sie unbedingt eine Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft und der Umzugskosten einholen. Ohne vorherige Prüfung und Zusicherung durch das Jobcenter können Umzugskosten oder höhere Unterkunftskosten nicht berücksichtigt werden. Wir erklären Ihnen gerne, was genau Sie hierbei beachten müssen.
Für Personen unter 25 Jahren, die aus dem elterlichen Haushalt ausziehen wollen, gelten besondere Vorschriften. Diese finden Sie weiter unten.
Wohnung für unter 25-Jährige
Unverheiratete Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei den Eltern oder einem Elternteil ausziehen wollen, können Miete und Heizkosten für die neue Unterkunft nur erhalten, wenn sie vorher eine Zusicherung des Jobcenter Rhein-Kreis Neuss, oder bei Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines neuen Trägers, dessen Zusicherung eingeholt haben.
Jugendliche erhalten die Zusicherung, wenn
- schwerwiegende soziale Gründe gegen ein Verbleiben in der elterlichen Wohnung sprechen und dies nachgewiesen wird, oder
- der Umzug in die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder
- nachweislich ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Ziehen die Jugendlichen ohne die erforderliche Zusicherung um, erhalten sie nur 80 Prozent der Regelleistung für Alleinstehende. Leistungen für Miete und Heizkosten werden dann nicht erbracht. Auch Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung werden dann nicht übernommen