Leistungsanspruch für vertriebene Ukrainerinnen und Ukrainer

 

Seit dem 01.06.2022 haben vertriebene Ukrainerinnen und Ukrainer einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

 Im Bereich des SGB II gibt es zwei Arten von Leistungen:

• Leistungen, die den Lebensunterhalt sichern, Regelleistung, Mehrbedarfe (z. B. Mehrbedarf für Alleinerziehende) oder Kosten für die Unterkunft (Mietkosten)

• Leistungen, die dabei helfen sollen, eine Arbeit/Ausbildung aufzunehmen

 

Damit Sie Leistungen vom Jobcenter Rhein-Kreis Neuss erhalten können, ist es notwendig, dass Sie einen Antrag beim Jobcenter Rhein-Kreis Neuss stellen.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Registrieren Sie sich im Rhein-Kreis Neuss:

Gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von SGB II-Leistungen ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 AufenthG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG und eine erkennungsdienstliche Behandlung, also eine zweifelsfreie Klärung der Identität, oder mindestens die Speicherung der Daten im Ausländerzentralregister (AZR). 

Dafür müssen Sie beim Ausländeramt einen Termin vereinbaren.

Beantragen Sie ein Bankkonto:

Damit wir Ihnen Geld überweisen können, brauchen Sie ein Konto bei einer deutschen Bank oder Sparkasse.

Stellen Sie Ihre postalische Erreichbarkeit sicher

Damit Sie Schreiben des Jobcenters erhalten können, stellen Sie bitte sicher, dass die Post zugestellt werden kann.

Wählen Sie eine Krankenversicherung aus:

Sie müssen in Deutschland eine Krankenversicherung haben. Diese ist wichtig, um medizinische Versorgung in Anspruch nehmen zu können. Sie können selbst eine gesetzliche Krankenkasse auswählen. Wenn Sie Geld vom Jobcenter bekommen, zahlt das Jobcenter die monatlichen Beiträge an Ihre Krankenkasse.

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt.
  • Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie können mindestens 3 Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig.

Anspruch auf Leistungen des Jobcenters haben auch nicht erwerbstätige Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, zum Beispiel mit Kindern unter 15 Jahren. Diese erhalten Sozialgeld.

Verhältnis zu vorrangigen Leistungen (z.B. Kindergeld)

Bevor Menschen Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragen können, müssen sie alle anderen Sozialleistungen nutzen. Sozialleistungen sollen nämlich dafür sorgen, dass Menschen nicht mehr hilfebedürftig sind. Die Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) sind für Menschen, die trotz der anderen Sozialleistungen hilfebedürftig sind. Das Gleiche gilt für die Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft muss auch erst alle anderen Sozialleistungen nutzen. Diese Leistungen heißen deswegen vorrangige Leistungen. Bevor Menschen Leistungen nach dem 2. Sozialgesetzbuch (SGB II) bekommen, müssen sie die vorrangigen Sozialleistungen nutzen.

Durch vorrangige Leistungen kann der Anspruch gegenüber dem Jobcenter ggf. entfallen.

Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Eltern, die aus der Ukraine geflüchtet sind, Kindergeld erhalten. Alle Informationen dazu finden Sie hierund in den Formularen.

 

 


Wo finde ich weitere Informationen rund um den Aufenthalt in Deutschland?
Де знайти подальшу інформацію щодо перебування в Німеччині?

Willkommen in Deutschland - Informationen des Bundesministeriums des Innern

Вітаємо вас в Німмеччині – інформація Федерального міністерства внутрішніх справ

Schreiben der Generalkonsulin der Ukraine für NRW 

FeHepajitHHn KOHcyji yKpa'i'HH

Übersicht über Ärzte, die Geflüchtete aus der Ukraine behandeln

Tут ви знайдете перелік лікарів, які приймають та лікують біженців з України