Praktikum

Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber Ihr Interesse geweckt, haben Sie die Möglichkeit, während eines maximal sechs Wochen langen Praktikums, ihre oder seine Fähigkeiten zu testen und zu prüfen, ob Sie zusammenpassen. Während dieser Zeit zahlt das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss weiterhin die Leistungen zum Lebensunterhalt und erstattet die Fahrtkosten. So fallen für Ihr Unternehmen keine zusätzlichen Kosten an.

Eingliederungszuschuss

Der Eingliederungszuschuss richtet sich an Menschen, deren Einarbeitung über das betriebsübliche Maß hinausgeht, weil sie (noch) nicht über die beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, die Sie als Arbeitgeber von Ihren künftigen Mitarbeitenden erwarten. Über welchen Zeitraum und in welcher Höhe ein Eingliederungszuschuss gezahlt werden kann, wird immer im Einzelfall geprüft und hängt von der Person und dem Arbeitsplatz ab.

Teilhabechancengesetz § 16i SGB II

Trotz guter Arbeitsmarktlage gelingt es langzeitarbeitslosen Personen kaum, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Viele dieser Menschen wollen gerne wieder arbeiten. Sie sind motiviert und zeigen Engagement, wenn sie die Chance erhalten, wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können. Um den Sprung in die Erwerbstätigkeit zu schaffen, benötigen Langzeitarbeitslose jedoch einen geeigneten Arbeitsplatz und Unterstützung nach der Beschäftigungsaufnahme.

Diese Unterstützung können wir bieten, wenn Arbeitgeber für diese langzeitarbeitslosen Menschen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeiten in Vollzeit oder Teilzeit zur Verfügung stellen. Dies gilt für alle Arten von Tätigkeiten und Branchen.

Arbeitgeber können für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei tariflicher Entlohnung bzw. der Entlohnung nach bundeseinheitlichem Mindestlohn einen Zuschuss erhalten.

Der Zuschuss kann für maximal fünf Jahre gewährt werden und beträgt in den ersten 2 Jahren 100 %.

 

Die Bemessung des Lohnkostenzuschusses nach § 16i Abs. 1 SGB II wird für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeberauf Basis des zu zahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts festgelegt, zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeber-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag minus des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung.

 

Gefördert werden Personen über 25 Jahre,

•    die in sieben Jahren mindestens sechs Jahre Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit allenfalls kurz erwerbstätig waren

oder

•    in den letzten fünf Jahren ohne UnterbrechungBürgergeld bezogen haben und eine anerkannte Schwerbehinderung haben

      oder mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

 

Während der gesamten Förderung soll eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) stattfinden. Im 1. Förderjahr müssen Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen für die oben genannte Betreuung entsprechend unter Fortzahlung der Bezüge freistellen. In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits vor Zuweisung für mindestens zwei Monate eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben.

Wird der oder die Arbeitnehmer:in für eine angemessene Weiterbildung oder ein betriebliches Praktikum bei einem oder einer anderen Arbeitgeber:in freigestellt, ist dies förderfähig. Arbeitgeber:innen können je Förderfall einen Zuschuss zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3.000 Euro erhalten.

Eingliederung von Langzeitarbeitslosen § 16e SGB II

Arbeitgeber können für die Einstellung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung wenigstens zwei Jahre langzeitarbeitslos sind, gefördert werden, wenn ein mindestens zwei Jahre andauerndes Arbeitsverhältnis begründet wird.

Der Zuschuss beträgt im 1. Jahr 75 % und im 2. Jahr 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes, zuzüglich des pauschalierten Anteils vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers, ohne den Beitrag für die Arbeitslosenversicherung.

Während der gesamten Förderung soll eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) stattfinden. Im ersten Förderhalbjahr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die oben genannte Betreuung entsprechend unter Fortzahlung der Bezüge freistellen.