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Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes (BuT)

Die Antragserfordernis für Lernfördung im Bereich des Bildungs- und Teilhabepaketes entfällt für die Zeit vom 01.07.2021 - 31.12.2023. Weitere Infos entnehmen Sie bitte dem Artikel.

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dass vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2023 die gesonderte Antragstellung entfällt.

 

Dies betrifft auch die in diesem Zeitraum entstehenden Bedarfe an Lernförderung, wenn Bewilligungszeiträume nur teilweise in diesen Zeitraum fallen. Dies ist der Fall, wenn Bewilligungszeiträume entweder bereits vor dem 01. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.

 

Das Antragserfordernis für die Lernförderung entfällt. Der Antrag auf Leistungen des SGB II (Hartz4) umfasst nun auch die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

 

Weiterhin muss jedoch der erforderliche Förderbedarf für eine die außerschulische Lernförderung (Nachhilfe) durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Schule nachgewiesen werden. Das Ausstellungsdatum dieser Bescheinigung ist entscheidend dafür, ab wann eine Inanspruchnahme der Leistung Lernförderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes nachgewiesen werden kann.

 

Sollten Sie Fragen zu Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes haben, beraten Sie Ihre Leistungssachbearbeiter gerne.