Selbstständige
Der Weg in die Selbständigkeit ist selten einfach. Gerade in der Anfangszeit kann es vorkommen, dass Unternehmerinnen und Unternehmer nicht ausreichend verdienen, um den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie bestreiten zu können. In solchen Fällen kann oft das Jobcenter Rhein-Kreis Neuss mit wichtigen Informationen und finanziellen Leistungen helfen.
Das Jobcenter Rhein Kreis Neuss hat ein eigenes Team, welches speziell für die Beratung Selbstständiger geschult ist. Selbständige können hier zum einen finanzielle Hilfen zur Grundsicherung beantragen, aber auch durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Fragen rund um das Thema Selbständigkeit beraten werden.
Kundinnen und Kunden des Jobcenters, die sich gerne selbständig machen möchten, erhalten beim Selbständigen-Team Informationen zur Existenzgründung und zu eventuellen Fördermöglichkeiten.
Das Team Selbstständige ist am Standort Königstr. 32-34 in 41460 Neuss zu finden. Beratungs-/Gesprächstermine sind einfach und direkt über den Postfachservice von jobcenter.digital, telefonisch unter 02131 12400 oder am Zentralempfang in der Karl-Arnold-Str. 20 zu vereinbaren.
Leistungsanspruch
Selbständige oder Freiberufler, die ihren Lebensunterhalt nicht aus den Gewinnen der Geschäftstätigkeit bestreiten können, haben die Möglichkeit ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld II als ergänzende Leistung zum Lebensunterhalt prüfen zu lassen. Aufgrund der individuellen und komplexen Problemstellungen hinsichtlich der Leistungsgewährung und Integration bzw. Beseitigung der Hilfebedürftigkeit wurde für diesen besonderen Kundenkreis ein spezialisiertes Team aus Leistungssachbearbeitern und Integrationsfachkräften gebildet.
Von besonderer Bedeutung beim Erstantrag sowie bei den Weiterbewilligungsanträgen ist der Antragsvordruck EKS (Einkommen aus Selbständigkeit), während der Gültigkeit des Sozialschutzpaketes (Corona) der Antragsvordruck KAS. Den Vordruck sowie Hinweise hierzu finden Sie auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit.
Einnahmen und Ausgaben
Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger oder freiberuflicher Tätigkeit sind die Betriebseinnahmen. Diese Einnahmen werden den Betriebsausgaben gegenübergestellt. Anders als bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung können keine Abschreibungen oder sonstigen pauschalen Abzüge als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.
Grundsätzlich gilt, dass Ausgaben nicht berücksichtigt werden, soweit sie ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen, die Ausgaben also wirtschaftlich nicht angemessen sind. Nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuch II sind Sie verpflichtet, Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermindern. Dazu haben Sie bei Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit insbesondere auch die Möglichkeiten der Kostenvermeidung und -optimierung zu nutzen.
Berechnung des Anspruchs
Das Arbeitslosengeld II wird bei schwankendem Einkommen in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten bewilligt, weshalb dieser Zeitraum für die Berechnung des Einkommens zugrunde gelegt wird. Der nach den oben beschriebenen Grundsätzen ermittelte „Gewinn“ wird durch die Anzahl der betrachteten Monate geteilt und bildet das „monatliche Einkommen“. Dieses wird in einem weiteren Schritt noch um die Absetzbeträge und Freibeträge bereinigt.
Auf Grundlage Ihrer geschätzten Einnahmen und Ausgaben (Prognose) wird das Arbeitslosengeld II für den kommenden Bewilligungszeitraum ermittelt. Die Bewilligung erfolgt in der Regel vorläufig, da die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums feststehen.
Spätestens zwei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes haben Sie die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben anzugeben, damit die vorläufige Bewilligung überprüft und ggf. korrigiert werden kann. Auch hierfür verwenden Sie die Anlage EKS. Die angegebenen Einnahmen und Ausgaben sind mit entsprechenden Nachweisen (z.B.: Betriebswirtschaftliche Auswertungen, Summensaldenlisten, Einnahme-Ausgabe-Rechnung, Quittungen, Unterlagen vom Steuerberaters, etc.) zu belegen.
Hatten Sie geringere Einnahmen als erwartet, werden die zusätzlich zustehenden Leistungen im Rahmen der abschließenden Entscheidung bewilligt und nachgezahlt. Ist das tatsächliche Einkommen im Bewilligungszeitraum dagegen höher gewesen, als bei der Antragsstellung geschätzt, müssen die zu viel gezahlten Leistungen nach Erhalt der abschließenden Bewilligung erstattet werden.
Fördermöglichkeiten
Förderungen können sowohl für Existenzgründer als auch für Selbständige gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist jeweils die wirtschaftliche Tragfähigkeit Ihres Unternehmens sowie die zu erwartende Gewinnentwicklung unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Gesichtspunkte. Einzelheiten zu den Fördermöglichkeiten erfahren Sie im persönlichen Gespräch mit Ihrem/Ihrer Arbeitsvermittler/in bzw. Fallmanager/in in Ihrem Standort oder im Team für Selbständige.