Rechte und Pflichten
Bei den Leistungen aus dem SGB II handelt es sich nicht um ein bedingungsloses Grundeinkommen. Die Zahlungen sind an bestimmte Rechte und Pflichten gebunden. So hat das Jobcenter die Verpflichtung, Sie ausführlich zu den für Sie möglichen Leistungen zu beraten. Als Empfänger der Leistungen haben Sie jedoch auch Pflichten gegenüber dem Jobcenter. So haben Sie unter anderem den Anspruch auf Leistungen durch belastbare Unterlagen nachzuweisen.
Auf die Leistungen nach dem SGB II haben Sie einen Rechtsanspruch, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und Sie grundsätzlich erwerbsfähig sind, d.h. Sie mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. Dem Grundsatz des Förderns und Forderns folgend haben Sie jede Möglichkeit zu nutzen, um Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder schnell zu beenden. Das bedeutet auch, dass Sie jede Art von Arbeit annehmen müssen, sofern Sie zu dieser geistig, seelisch oder körperlich in der Lage sind.
Ab dem Tag der Antragstellung sind Sie verpflichtet, dem Jobcenter zum Zweck der Verringerung der persönlichen Hilfebedürftigkeit zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls müssen Sie zu ärztlichen oder psychologischen Untersuchungen erscheinen, um Ihre Arbeitsfähigkeit feststellen zu lassen. Sie haben ebenfalls an jedem Werktag persönlich und postalisch erreichbar zu sein. Abwesenheiten bis zu maximal 3 Wochen (Urlaub) pro Jahr müssen im Vorfeld durch das Jobcenter genehmigt werden. Teilen Sie eine Abwesenheit nicht mit, werden Ihnen für diese Zeit keine Leistungen bewilligt oder bereits bewilligte Leistungen zurückgefordert.
Sie sind dazu verpflichtet, alle Änderungen in Ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
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