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Geld zum Leben

Bestandteile der Leistungen zum Lebensunterhalt sind neben den besonderen Leistungen für Bildung und Teilhabe, Geld zur Arbeitssuche, Geld für besondere Situationen im Leben die Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Dieser ist in § 20 Sozialgesetzbuch II geregelt und wird jährlich neu festgesetzt.

 

Im Regelbedarf enthalten sind neben den Leistungen für Ernährung auch Bestandteile für Bekleidung, Hausrat, Körperpflege, Bedarfe des täglichen Lebens sowie im vertretbaren Maße auch Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben.

Weiterhin ist der Anteil für Haushaltsenergie (Strom) bereits pauschal in den Regelbedarf eingerechnet und wird nicht zusätzlich bewilligt.

 

Aktuell betragen die Regelbedarfe ab dem 01.01.2023:

Weiterhin können für besondere Lebenssituationen, z.B. bei Alleinerziehung oder bei Vorliegen bestimmter Erkrankungen, weitere Mehrbedarfe gewährt werden.

 

Regelsätze, Bedarfe für Unterkunft und Heizung und eventuelle Sonderbedarfe zusammengezählt, ergeben den monatlichen Bedarf der Bedarfsgemeinschaft. Davon abgezogen werden vorrangige Leistungen wie z.B. Kindergeld, Kinderzuschlag, Kinderwohngeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschussleistungen vom Jugendamt, aber auch Einkommen (bereinigt um Freibeträge) aus unselbständiger und selbständiger Arbeit, evtl. Renten oder sonstiges Einkommen oder Vermögensbestandteile (Aufzählung nicht abschließend).

Als Ergebnis dieser Rechnung bleibt der monatliche Anspruch, den das Jobcenter in der Regel auf ein inländisches Bankkonto überweist.