• Unsere Leistungen für Sie

Geld für besondere Lebenssituationen

Bei entsprechend festgestelltem Bedarf bzw. Anspruch werden für verschiedene Lebenssituationen weitere Leistungen gewährt:

Mehrbedarfe

Für Alleinerziehende, bei Schwangerschaft, bei Behinderung oder medizinisch begründeter kostenaufwändiger Ernährung und für Warmwasser (§ 21 SGB II) Können Mehrbedarfe geltend gemacht werden. Die Höhe der Mehrbedarfe hängt von verschiedenen individuellen Faktoren ab. So beträgt z.B. der Mehrbedarf für Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren 36% des individuellen Regelsatzes.

Einen Leitfaden zu Mehrbedarfen bei Schwangerschaft und Geburt finden Sie hier.

Kosten für Schulbücher

In Nordrhein-Westfalen (NRW) gibt es keine absolute Lernmittelfreiheit, stattdessen ist regelmäßig ein Eigenanteil für Lernmittel von den Schülerinnen und Schülern zu erbringen (§ 96 Schulgesetz - SchulG). Da diese Aufwendungen für den Eigenanteil erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen, hat der Gesetzgeber eine Regelung für die Übernahme der Kosten geschaffen.

 

Nach § 21 Absatz 6a SGB II werden die durch den Kauf oder entgeltliche Ausleihe von Schulbüchern entstehenden Kosten als gesonderter Mehrbedarf übernommen.

 

Bitte beachten Sie, dass nur Kosten für Schulbücher übernommen werden. Hierzu gehören auch Arbeitshefte, die über eine ISBN-Nummer verfügen. Schreibhefte hingegen verfügen über keine ISBN-Nummer und werden von den Leistungen für Bildung und Teilhabe umfasst. Weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten ist, dass deren Anschaffung durch die Schule oder den jeweiligen Lehrer vorgeben wurde.

 

Zu den zu erstattenden Aufwendungen zählen ebenfalls die Kosten für eine entgeltliche Ausleihe dieser Schulbücher (und ggf. Arbeitshefte) in Höhe des Eigenanteils, unabhängig von der Höhe des Entgelts. Dies gilt ebenfalls für eine teilweise Kostentragungspflicht.

 

Eine Erstattung erfolgt für Mehrbedarfe, die im Schuljahr anfallen bzw. angefallen sind.

 

Den Antrag auf den Mehrbedarf für Schulbücher finden Sie hier.

Einmalige Leistungen

z.B. für Erstausstattungen für Bekleidung, auch bei Schwangerschaft und Geburt oder Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte (§ 24 SGB II).

Wohnraumbeschaffungskosten

Bei Umzug oder Neuanmietung einer Wohnung mit Zustimmung des Jobcenters kann die Übernahme weiterer Kosten (z.B. Kaution, Mietkosten für Umzugswagen, Einzugsrenovierung usw.) beantragt werden (vgl. § 22 Abs. 6 SBG II).