Arbeitsaufnahme und Kündigung
Arbeitsaufnahmen sind verbunden mit dem Erzielen von Einkommen.
Das Erzielen von Einkommen und/oder Vermögen ist/sind dem Jobcenter umgehend durch Vorlage des Arbeitsvertrages und der Verdienstnachweise anzuzeigen. Es gibt keine Obergrenze die Ihr erzieltes Einkommen betragen darf.
Anrechnung von Einkommen und Vermögen
Das Prinzip ist einfach: Zuerst müssen eigene Mittel eingesetzt werden, bevor der Antragsteller beziehungsweise die Antragstellerin finanzielle Hilfe erhält.
Zu den eigenen Mitteln gehören:
Das Einkommen:
Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld oder Geldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.
Das Vermögen:
Alles „Hab und Gut“, das Geld wert und verwertbar ist, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist.
Alle Personen, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören, werden bei der Berechnung der Leistungen mit einbezogen. Darum ist auch deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen, also etwa Einkommen eines Partners, einer Partnerin (des Ehegatten/der Ehegattin, des Lebenspartners/der Lebenspartnerin oder des Partners/der Partnerin in verantwortlichem gegenseitigen Einstehen), Einkommen der unverheirateten Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder der Kinder des Partners beziehungsweise der Partnerin. Wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin selbst nicht verheiratet und unter 25 Jahre alt ist, ist auch Einkommen und Vermögen der Eltern anzurechnen.
Einkommensanrechnung
Angerechnet wird jeweils das um Freibeträge bereinigte Einkommen, soweit es die Freibeträge übersteigt.
Bestimmte Einnahmen gelten nicht als Einkommen im Sinne der Vorschriften der Grundsicherung für Arbeitsuchende; sie werden deshalb im Rahmen der Prüfung von Hilfebedürftigkeit nicht angerechnet (privilegiertes Einkommen).
Beispiele für privilegiertes Einkommen:
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen,
- Erziehungsgeld,
- Blindengeld.
Bei monatlich unterschiedlichem Einkommen, wird zur Berechnung des Leistungsanspruches zunächst ein Durchschnittseinkommen ermittelt. Dieses wird dann für die Dauer von 6 Monaten zur Ermittlung des Leistungsanspruches verwendet und die Leistungen vorläufig bewilligt. Nach 6 Monaten wird anhand der Verdienstnachweise das monatliche Durchschnittseinkommen ermittelt und der Anspruch rückwirkend endgültig festgesetzt.
Berücksichtigung von Vermögen
Zum Vermögen gehören zum Beispiel:
- Bargeld,
- Bankguthaben,
- Aktien,
- Bausparverträge,
- Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre,
- Lebensversicherungen,
- Immobilien,
- Schmuck,
- Autos.
Bei der Berechnung des Leistungsanspruchs werden u. a. nicht berücksichtigt:
- ein angemessener Hausrat,
- ein angemessenes Kfz für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
- für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, wenn der Hilfebedürftige und sein Partner von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind,
- ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,
- Vermögen unterhalb der gesetzlichen Freibeträge.
Für die Angemessenheit sind die Lebensumstände des bzw. der Arbeitsuchenden während des Leistungsbezugs maßgebend.
Kündigung eines Arbeitsverhältnisses
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist dem Jobcenter unmittelbar nach Erhalt einzureichen.
Erhalten Sie eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung, kündigen Sie selbst oder stimmen Sie einem Aufhebungsvertrag zu, besteht die Möglichkeit, dass Sie aufgrund einer selbst herbeigeführten (größeren) Hilfebedürftigkeit eine Reduzierung der Regelleistung von 30% für 3 Monate erhalten. Sollten Sie eine Stelle aufgeben wollen, sprechen Sie vorher unbedingt mir Ihrem/Ihrer Arbeitsvermittler/in.