Ab 1. Januar 2023: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss bei Arbeitslosigkeit weiterhin vorgelegt werden
Arbeitgebende sind ab Anfang Januar 2023 verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmende müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.
Für Kundinnen und Kunden der Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall oder bei Arbeitsunfähigkeit vorlegen!
Bitte fordern Sie die AUB aktiv bei ihrem Arzt ein. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Jobcenter berechtigt, die AUB elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.
Warum muss im Krankheitsfall eine AUB vorgelegt werden?
Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine AUB im Krankheitsfalle im Jobcenter bzw. dem Bildungsträger vorlegen.
Bitte verwenden Sie dafür die „Ausfertigung für Arbeitgeber“.
Wie kann ich meine AUB einreichen?
Die Bescheinigung kann digital über www.jobcenter.digital, persönlich oder per Post eingereicht werden.