Neue Fördermöglichkeit zur Schaffung von Teilhabe- und Beschäftigungschancen für Langzeitarbeitslose
gem. § 16e und §16i SGB II
„Teilhabe am Arbeitsmarkt“ §16i SGB II
Trotz guter Arbeitsmarktlage gelingt es langzeitarbeitslosen Personen kaum, einen Arbeitsplatz zu erhalten. Viele dieser Menschen wollen gerne wieder arbeiten. Sie sind motiviert und zeigen Engagement, wenn sie die Chance erhalten, wieder ins Berufsleben zurückkehren zu können. Um den Sprung in die Erwerbstätigkeit zu schaffen, benötigen Langzeitarbeitslose jedoch einen geeigneten Arbeitsplatz und Unterstützung nach der Beschäftigungsaufnahme.
Diese Unterstützung können wir bieten, wenn Arbeitgeber:innen für diese langzeitarbeitslosen Menschen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsmöglichkeiten in Vollzeit oder Teilzeit zur Verfügung stellen. Dies gilt für alle Arten von Tätigkeiten und Branchen.
Arbeitgeber:innen können für die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmer:innen bei tariflicher Entlohnung bzw. der Entlohnung nach bundeseinheitlichem Mindestlohn einen Zuschuss erhalten.
Der Zuschuss beträgt in ersten 2 Jahren 100 %, im 3. Jahr 90 %, im 4. Jahr 80 % und im 5. Jahr 70 %.
Die Bemessung des Lohnkostenzuschusses nach § 16i Abs. 1 SGB II wird für tarifgebundene und tariforientierte Arbeitgeber:innen auf Basis des zu zahlenden regelmäßigen Arbeitsentgelts festgelegt, zuzüglich des pauschalierten Arbeitgeber-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag minus des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung.
Gefördert werden Personen über 25 Jahre,
• die in sieben Jahren mindestens sechs Jahre Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II) bezogen haben und in dieser Zeit allenfalls kurz erwerbstätig waren
oder
• in den letzten fünf Jahren ohne UnterbrechungBürgergeld bezogen haben und eine anerkannte Schwerbehinderung haben
oder mit mindestens einem minderjährigen Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Während der gesamten Förderung soll eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) stattfinden. Im 1. Förderjahr müssen Arbeitgeber:innen den Arbeitnehmer:innen für die oben genannte Betreuung entsprechend unter Fortzahlung der Bezüge freistellen. In der Regel soll die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person bereits vor Zuweisung für mindestens zwei Monate eine ganzheitliche Unterstützung erhalten haben.
Wird der oder die Arbeitnehmer:in für eine angemessene Weiterbildung oder ein betriebliches Praktikum bei einem oder einer anderen Arbeitgeber:in freigestellt, ist dies förderfähig. Arbeitgeber:innen können je Förderfall einen Zuschuss zu den Weiterbildungskosten von insgesamt bis zu 3.000 Euro erhalten
„Eingliederung von Langzeitarbeitslosen" §16e SGB II
Arbeitgeber:innen können für die Einstellung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die trotz vermittlerischer Unterstützung wenigstens zwei Jahre langzeitarbeitslos sind, gefördert werden, wenn ein mindestens zwei Jahre andauerndes Arbeitsverhältnis begründet wird.
Der Zuschuss beträgt im 1. Jahr 75 % und im 2. Jahr 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes, zuzüglich des pauschalierten Anteils vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Arbeitgebers, ohne den Beitrag für die Arbeitslosenversicherung.
Während der gesamten Förderung soll eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung (Coaching) stattfinden. Im ersten Förderhalbjahr muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer für die oben genannte Betreuung entsprechend unter Fortzahlung der Bezüge freistellen.